Die AdM,
die Arbeitsgemeinschaft der Memellandkreise e.V. ist der Dachverband der Memelländer. Die AdM wurde am 24.8.1948 als Arbeitsgemeinschaft der Memelländer in Hamburg gegründet und als Zusammenschluß der vier memelländischen Kreise später in Arbeitsgemeinschaft der Memellandkreise e. V. umbenannt.
Der Vertretertag ist das höchste Organ der AdM. Aus Ihren Reihen wird ein geschäftsführender Bundesvorstand gewählt. Presseorgan ist das „Memeler Dampfboot“.
Zur Zeit gehören der AdM an:
7 Ortsgruppen in Deutschland
2 Gruppen im Memelland
• der Verein der Deutschen in Memel und
• die Gemeinschaft Heide in Heydekrug
Die Heimatkreise:
• Memel-Stadt
• Memel-Land
• Heydekrug
• Pogegen
werden jeweils durch einen Kreisvertreter hier in der BRD vertreten.
Auf dem Vertretertag wird alle zwei Jahre der Vorstand der AdM neu gewählt.
Resolution
Ziel der ADM: Brückenfunktion der Vertriebenenverbände
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands und der damit verbundenen Festschreibung der deutschen Ostgrenzen durch die derzeitigen führenden Politiker in Ost und West sind die Aufgaben der Vertriebenenverbände nicht beendet worden. Sie haben vielmehr eine neue Sinngebung erhalten, die darin gipfelt, bei der Neugestaltung der Beziehungen zu den Völkern Osteuropas aktiv mitzuwirken und eine wichtige Brückenfunktion zu übernehmen.
Hierzu gehört auch, die deutsche Kultur im Osten unseres Kontinents wieder zu beleben und die dort vorhandenen Kulturgüter ins Bewußtsein der Völker zu bringen; eine Aufgabe, deren sich die Organisationen der Vertriebenen in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit der jetzt in den Ostgebieten lebenden Bevölkerung intensiv und mit Engagement annehmen.
Diese Arbeit dient der besseren Verständigung zwischen den Menschen hüben und drüben und der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Völker in einer endgültigen europäischen Ordnung ohne Diskriminierung und Bevormundung, ohne Haß, Neid und Rachegefühle. Nur so können die Bewohner unseres Kontinents in freier Entfaltung das vor uns liegende dritte Jahrtausend positiv gestalten.
Diese Resolution wurde vom Vertretertag der AdM auf seiner Sitzung am 18.9.1993 in Mannheim einstimmig verabschiedet
Die Arbeitsgemeinschaft der Memellandkreise wird dieses hoch gesteckte und auf die Zukunft gerichtete Ziel mit ihren bescheidenen Mitteln beständig und beharrlich verfolgen
Satzung
Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Memellandkreise e.V. (AdM)
- 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen ,,Arbeitsgemeinschaft der Memellandkreise e.V.“ (AdM). Er hat seinen Sitz in 68542 Heddesheim und ist in das Registergericht beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. VR 430620 eingetragen.
(2) Die AdM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- 2 Zweck und Aufgabe
(1) Die AdM hat den Zweck, in Erfüllung des Grundgesetzes, im Sinne der Charta der Vereinten Nationen und der Menschenrechtskonvention des Europarates für die Verwirklichung der Menschenrechte tätig zu sein und insbesondere für das Recht auf Heimat und das Selbstbestimmungsrecht einzutreten.
(2) Sie ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Ihre Hauptaufgabe liegt auf heimatkulturellen, heimatpolitischem Gebiet sowie in der Wahrung des ostdeutschen Kulturgutes.
(3) Sie vertritt die Belange der aus dem ehemaligen Memelgebiet/ den Kreisen Memel- Stadt, Memel-Land, Heydekrug und Pogegen stammenden Ostpreußen und die in der Heimat verbliebenen Landsleute und deren Nachkommen.
Diese Aufgabe wird in Deutschland, wie auch zu den jetzt in der Heimat lebenden Menschen und den litauischen Verwaltungsbehörden aller Ebenen wahrgenommen.
- Sie pflegt das Patenschaftsverhältnis zwischen der AdM und der Stadt Mannheim, ebenso wie die Patenschaft zwischen der Stadt Mannheim und Klaipeda und die Partnerschaft zwischen den Städten Mannheim und Klaipeda.
(5) Zur Förderung des Zusammenhalts der Landsleute, sowie um heimatpolitisches Brauchtum und Wesensart zu pflegen und zu erhalten, werden Veranstaltungen, regionale und überregionale Treffen und Seminare durchgeführt.
- (6) Zur Sammlung und Bewahrung memelländischen Kulturgutes, historischer Unterlagen, sowie zur Förderung und Herausgabe von Dokumentationen und heimatpolitischen Veröffentlichungen dient das Archiv der AdM in der Simonaitytes Bibliothek in Klaipeda.
- (7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3 Mittelverwendung
- (1) Mittel der AdM dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der AdM.
- (2) Personen dürfen weder durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (3) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
- gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden.
- Darüber hinaus kann den Mitgliedern für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, Aufwandsersatz gezahlt werden.
- Hiezu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 4 Haftung
- (1) Nach vereinsrechtlichen Grundsätzen des BGB haften Mitglieder und Vorstandsmitglieder nicht persönlich
- (2) Die Haftung für Vereinsverbindlichkeiten oder Handlungen der Vorstandsmitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
- 5 Mitgliedschaft
- (1) Einzelpersonen oder Personengemeinschaften können Mitglied im Verein werden.
- (2) Bezieher der Zeitung ,,Memeler Dampfboot“ (offizielles Mitteilungsorgan der AdM) sind automatisch Mitglieder des Vereins. Diese werden vertreten durch 4 zu wählende Einzelmitglieder mit Stimmrecht für den Vertretertag. (siehe §7 (2)
- (3) Die Einzelmitgliedschaft endet durch Tod, schriftlicher Austrittserklärung oder Ausschluß.
- (4) Die Mitgliedschaft von Personengemeinschaften wird durch Beschluß oder Auflösung der Gemeinschaft beendet.
- (5) Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden. Hierüber beschließt der Vertretertag.
- 6 Organe
Organe der AdM sind:
- der Vertretertag
- der Bundesvorstand
- die Heimatkreisvertreter
- die Memellandgruppen im In- und Ausland, im Memelland sind dies die Vereine der Deutschen
- die 4 Einzelmitglieder
- 7 Der Vertretertag
(1) Der Vertretertag ist das höchste Organ der AdM.
(2) Er besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes, den Heimatkreisvertretern, den
Kassenprüfern, den Vorsitzenden der Memellandgruppen und Einzelmitgliedern.
Außerdem gehören ihm die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder der AdM an. Die
Vorsitzenden der Gruppen können im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied ihres
Vorstands als stimmberechtigten Delegierten für den Vertretertag benennen.
- (3) Der Vertretertag wird alle zwei Jahre vom Bundesvorstand einberufen. Ein außerordentlicher Vertretertag kann einberufen werden, wenn der Bundesvorstand oder 2/3 der in §7 (2) genannten dies für erforderlich halten.
- (4) Die Einberufung des Vertretertages hat mit mindestens zweimonatiger Frist vorher im Mitteilungsorgan der AdM, dem ,,Memeler Dampfboot“ oder per schriftlicher Einladung zu erfolgen.
- (5) Die Tagesordnung ist mindestens drei Wochen vor dem Vertretertag durch Rundschreiben den Teilnehmern bekannt zu geben.
- (6) Anträge der Organe zum Vertretertag sind spätestens vier Wochen vor dem Vertretertag beim Bundesvorstand einzureichen
- (7) Die dem Vertretertag vorzulegenden Anträge sind den Delegierten grundsätzlich rechtzeitig vor der Tagung zuzuleiten, im Ausnahmefall während der Tagung zu übergeben
- (8) Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt werden, wenn sie schriftlich formuliert vorgelegt und vom Vertretertag mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
- (9) Der Vertretertag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegierten anwesend ist.
- (10) Die Sitzungen des Vertretertages sind öffentlich. Durch Beschluß der Mehrheit der anwesenden Delegierten kann der Vertretertag intern tagen
- 8 Der Bundesvorstand
(1) Zum Bundesvorstand gehören:
der 1. Vorsitzende
bis zu zwei Stellvertreter
der Kassenleiter
Die Mitglieder des Bundesvorstandes sollten möglichst zugleich Vorsitzende(r) einer Memellandgruppe oder Kreisvertreter sein, bzw. vorher gewesen sein. Schrift-/Protokollführertätigkeiten werden von einem Vorstandsmitglied mit wahrgenommen.
- (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des Bundesvorstandes.
- (3) Zu Vorstandssitzungen des Bundesvorstands können die Kreisvertreter und für Einzelaufgaben berufene Mitglieder im Bedarfsfall mit Stimmrecht hinzugezogen werden.
- (4) Das Mitteilungsorgan der AdM ist das ,,Memeler Dampfboot“, für das die AdM der Herausgeber ist. Für die Kreisvertreter dient zusätzlich die Preußische Allgemeine Zeitung – Das Ostpreußenblatt als Mitteilungsorgan.
- 9 Die Heimatkreise
Die memelländischen Heimatkreise (,Memel-Stadt, Memel-Land, Heydekrug und Pogegen)
sind durch ihre gewählten Kreisvertreter stimmberechtigte Mitglieder des Vertretertages
(siehe § 11 a) und somit ein Organ der AdM, zugleich sind die Heimatkreise korporatives
Mitglied in der Landsmannschaft Ostpreußen e.V.
Gemeinsame Geschäftstelle ist die Bundesgeschäftsstelle der AdM, dort wird ebenfalls die
Heimatkreiskartei/-datei der Memellandkreise geführt.
- 10 Memellandgruppen
Sie sind Gemeinschaften oder Zusammenschlüsse von Memelländern oder an dieser
Gemeinschaft interessierten Personen über 18 Jahren. Sie führen im Namen den Zusatz ,,In
der Arbeitsgemeinschaft der Memellandkreise e.V. (AdM)“ und zeigen die Zugehörigkeit in
Ihrer Satzung, Schriftsätzen und in elektronischer Art (u.a. in Internetseiten) auf
- 11 Rechte und Pflichten
- a) Vertretertag
- (1) Er nimmt die Berichte des Vorstandes, der Kreisvertreter, der Vorsitzenden der Memel- landgruppen sowie ggf. der vom Vorstand für Einzelaufgaben berufene Mitglieder und der Kassenprüfer entgegen.
- (2) Er beschließt die Satzung der AdM und ihre Änderungen.
- (3) Er entscheidet über die grundsätzliche Ausrichtung der AdM und über vorliegende Anträge.
- (4) Er wählt den Bundesvorstand, die Kreisvertreter mit je einem Stellvertreter und zwei Kassenprüfer
- b) Bundesvorstand
(1) Rechte und Pflichten des Bundesvorstandes ergeben sich aus den Aufgaben gem. § 2.
(2) Er unterrichtet die memelländischen Landsleute und Interessierte durch das Mitteilungsorgan, interne Rundschreiben und auf den Heimattreffen über die heimatpolitische Lage sowie über heimatkulturelle und sozial interessierende Fragen.
(3) Er vollzieht die Beschlüsse des Vertretertages und überwacht ggf. deren Durchführung innerhalb der Memellandgruppen, mit denen er engen Kontakt pflegt.
Vor dem Vertretertag legt er Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
(4) Er ist berechtigt, in die selbständige Arbeit der Gruppen einzugreifen, wenn durch das Verhalten oder die Tätigkeit ihrer Mitglieder oder Vorstandsmitglieder
- a) das Ansehen der AdM in der Öffentlichkeit oder intern geschädigt wird,
- b) die Arbeit der AdM in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert oder gar lahm gelegt werden kann.
Die Eingriffsbefugnis kann über Vertrauensentzug, Beurlaubung und Amtsenthebung bis zum Ausschluß aus der AdM führen.
(5) Der Bundesvorsitzende oder dessen Stellvertreter sind bei gegebenen Anlässen berechtigt, in den Memellandgruppen bei vollem Stimmrecht den Vorsitz zu übernehmen.
(6) Es obliegt dem Bundesvorstand allein, Verbindung mit allen amtlichen Stellen auf Bundesebene und im Ausland aufzunehmen und zu halten, sowie Verhandlungen und Schriftverkehr für die Memelländer zu führen.
(7) Der Vorsitzende legt alle zwei Jahre beim Vertretertag und anlassbezogen einen Tätigkeitsbericht vor, der den Memellandgruppen und den Heimatkreisvertretern zu übersenden ist.
- c) Heimatkreisvertreter
Die Heimatkreisvertreter unterstützen
– in den ehemaligen Kreisen des Memellandes Vorhaben und Projekte, die Vereine der Deutschen und insbesondere die verbliebenen Landsleute und deren Nachkommen
– in Deutschland übergreifende Arbeit der Memellandgruppen. Sie sind Mitglied in der Ostpreußischen Landesvertretung und fungieren somit als Bindeglied zur Landsmannschaft Ostpreußen e.V.
- d) Memellandgruppen
(1) Sie haben die Aufgabe, in ihrem Bereich nach Möglichkeit alle memelländischen Landsleute zu erfassen, eine heimatliche Verbundenheit zu pflegen und die Beschlüsse des Vertretertages und des Bundesvorstandes zu verwirklichen
(2) Sie führen bei vorhandenen Voraussetzungen selbständige, soweit das nicht möglich ist, gemeinsame Veranstaltungen heimatpolitischer, kultureller und gesellschaftlicher Art mit anderen Gruppen oder anderen Organisationen durch.
(3) Sie wählen gemäß dem Vereinsrecht einen Vorstand, dem neben dem Vorsitzenden der Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassenleiter und ggf. Beisitzer angehören. Die Funktion des Schriftführers kann von einem Vorstandsmitglied mit wahrgenommen werden.
(4) Grundsätzliche Angelegenheiten, die sich aus den Ziffern (1) und (2) ergeben und einer Klärung bedürfen, regeln sie unter Mitwirkung des Bundesvorstandes.
(5) Sie führen den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag an die AdM ab.
(6) Bei gröblichen Verstößen der Mitglieder im Sinne des § 11 b Ziff. (4) sind die Vorstände der Memellandgruppen zum Ausschluß des Betreffenden aus der AdM berechtigt. Den Ausschluß geben sie innerhalb von 14 Tagen nach Vollzug dem Bundesvorstand bekannt (vgl. § 13).
- e) Mitglieder der Memellandgruppen sowie Einzelmitglieder
(1) Sie haben das Recht, die Einrichtungen der AdM sowie deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen
(2) Sie sind verpflichtet, sich für das Wohl der memelländischen Heimat, sowie sich für die AdM, gemäß den in § 2 festgeschriebenen Zweck und Aufgaben nach besten Kräften einzusetzen.
- 12 Wahlverfahren
- (1) Sämtliche Wahlen für die Organe der AdM gelten für die Dauer von zwei Jahren.
- Die Wahlen können offen oder geheim durchgeführt werden. Erhebt sich Einspruch gegen eine offene Wahl, so muss eine geheime Wahl erfolgen.
(3) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten des Vertretertages erforderlich.
13 Beschwerde- und Schlichtungsverfahren
(1) Personen, die vom Vorstand einer Memellandgruppe der AdM ausgeschlossen wurden, haben das Recht, gegen diesen Beschluß beim Bundesvorstand innerhalb von einem Monat schriftlich Beschwerde einzulegen.
(2) Der Bundesvorstand entscheidet über die Beschwerde nach angemessener Frist. Seine Entscheidung, die er den Beteiligten schriftlich mitteilt, ist bindend.
- 14 Auflösung
- Bei Auflösung der AdM oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Bar/Geldvermögen zu gleichen Teilen an:
Den Verein der Deutschen in Klaipeda/Memel, den Verein Heide in Silute / Heydekrug, das Hermann-Sudermann-Gymnasium in Klaipeda/Memel sowie die Simonaitytes Bibliothek in Klaipeda/Memel für das sich dort befindende Archiv der AdM.
(1)a Das gesamte Archiv und alle anderen vorhandenen Materialien wie z.B. die Heimatortskartei werden der Simonaitytes Bibliothek in Klaipeda als Schenkung übergeben oder der bestehende Dauerleihvertrag zwischen der AdM und der Simonaitytes Bibliothek wird an eine andere Institution übertragen. Eine entgültige Endscheidung ist vom Vertretertag zu beschließen.
(2) Bei Auflösung von Memellandgruppen fällt deren Vermögen an die AdM, Schriftgut und Kulturgut (Bücher, Urkunden, Landkarten, Ortspläne etc.) sind der Geschäftsstelle zur Sichtung und Aufnahme im AdM-Archiv zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Auflösung der AdM kann nur vom Vertretertag beschlossen werden, der ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(4) Die Einberufung hat mindestens zwei Monate vor dem Vertretertag durch schriftliche Einladung zu erfolgen.
(5) Zur Auflösung von Memellandgruppen bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder.
(6) Der Auflösungsbeschluss der AdM bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Delegierten. Bei dem Auflösungsvertretertag muss mindestens die Hälfte der Delegierten (siehe § 7, Abs.2) anwesend sein.
Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) §§ 21 ff
Die vorstehende Satzung wurde vom Vertretertag der AdM
am 10.November 2016 in Fürstenau beschlossen.
Der Bundesvorstand
der Arbeitsgemeinschaft der Memellandkreise e.V.